Allgemeine Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. Jänner 2002
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich
Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und
Stahlbauindustrie Österreichs.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftrags-
bestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom
Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die
Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle
zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu
erhalten.
3. Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben
über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/
oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes
sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum
des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte,
Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen
Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten
des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6. Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und
finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu
erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen
Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist
gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer
durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten.
Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener
Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht
gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem
Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der
gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht
weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer
zurückzustellen.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des
Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr
des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten
Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen
Zahlungen enthalten sind.
6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges
sind ausgeschlossen.
7. Abnahmeprüfung
7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertrags-
abschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist
dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während
der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine
Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der
Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.
Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer
unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes
herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die
vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist
dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter
Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist
das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall
eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr
bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht
unterzeichnen konnte.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung.
Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahme-
prüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu
tragen.
8. Preis
8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart wurde.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten
bzw. zu Lasten des Käufers.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungs-
bedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei
halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene
Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer
nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer
entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder
sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugs-
zinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe
RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen,
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und
Betreibungskosten zu ersetzen.
9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht
erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über
Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die
eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die
der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren
ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und
hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch
die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geld-
werte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechnung
erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-/Rücktritts- oder
Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das
Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum
äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des
Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer
gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
11. Gewährleistung
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit
beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der
Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften
einzustehen.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr bei
einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab
Beendigung der Montage aufgetreten sind.
11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die
aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf
diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom
Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile ersetzen;
d) die mangelhafte Ware ersetzen.
11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurück-
senden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die
Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes
vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.
11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann
aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die
beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung,
schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen
durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten
bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden
Gewährleistungsansprüche.
Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des
Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion,
sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen
Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren
sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem
Artikel bestimmt ist.
12. Haftung
12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für
Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden
und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-
anleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im
Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet
werden kann.
12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz
auf 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal 727.000 Euro, begrenzt.
12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der
Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche
erlöschen.
13. Folgeschäden
13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers
gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen
oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
14. Entlastungsgründe
14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran
durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich
Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen.
Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.
Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen
Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalender-
tagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen
Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache,
die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.
Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der
Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu
unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden
maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beider-
seitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am
Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine
einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
15. Datenschutz
15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu
speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen
zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für
den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht.
Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.
16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe
vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
